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Die Verwendung eines Thermofensters oder einer Kühlmittelsolltemperatur-Regelung begründet für sich genommen kein sittenwidriges Verhalten eines Fahrzeugherstellers im Sinne des § 826 BGB. Eine Sittenwidrigkeit setzt vielmehr voraus, dass die handelnden Personen beim Inverkehrbringen des Fahrzeugs in dem Bewusstsein gehandelt haben, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den hierin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen haben, was vorliegend nicht festgestellt werden konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |