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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Dem Käufer kann ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen. Ein Schaden kann nicht mit der Erwägung in Abrede gestellt werden, dass keine Stilllegung des Fahrzeugs drohe; die rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung genügt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |