|
Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen (Thermofenster, AdBlue-Dosierungsmodi) verlangen. Die grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der drittschützenden Wirkung und Schutzgesetzqualität dieser Normen teilt der Senat nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |