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Das OLG Hamm hat einen Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens in Höhe von 2.092,20 € wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen (Thermofenster, KSR) in einem Fahrzeug zugesprochen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen, was die Berücksichtigung von Kompensationswirkungen durch ein Software-Update impliziert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |