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Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB wegen des Diesel-Abgasskandals ist nicht gerechtfertigt, wenn der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, dass ihm von den Beklagten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich ein Schaden zugefügt wurde. Es fehlt an einer objektiv sittenwidrigen Schädigungshandlung der für die Beklagten handelnden Personen in Bezug auf den durch den Fahrzeugerwerb erlittenen Schaden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |