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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss einen Vermögensschaden zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung (Thermofenster) aufweist. Der Fahrzeughersteller verletzt diese Schutzgesetze, indem er trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung ausstellt. Die Höhe des Differenzschadens bemisst sich im Rahmen von 5 bis 15 % des Kaufpreises. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |