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Die Applikation unzulässiger Abschalteinrichtungen (Timer, Thermofenster) begründet für sich genommen kein sittenwidriges Handeln des Herstellers im Sinne des § 826 BGB, wenn keine Prüfstandserkennung oder arglistiges Verschweigen dargelegt wurde, die Funktionsweise auf Prüfstand und im Realbetrieb gleich ist, die Typgenehmigungsbehörde die Ausgestaltung für zulässig erachtete und die rechtliche Zulässigkeit von Thermofenstern umstritten war. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheitert daran, dass das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Schutzbereich dieser Normen liegt und diese daher keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |