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Die Verjährungsfrist für deliktische Ansprüche im Dieselskandal beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Angesichts der umfangreichen Medienberichterstattung und der Bereitstellung einer FIN-Prüfseite durch die Beklagte im Jahr 2015 musste ein Kläger bereits Ende 2015 Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung und der eigenen Betroffenheit erlangen. Eine Nichtüberprüfung der Betroffenheit stellt eine grob fahrlässige Unkenntnis dar, sodass deliktische Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |