Das Verkehrslexikon

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Landgericht München v. 04.08.2021: Zur Verjährung deliktischer Ansprüche im Dieselskandal und der Kenntnis der Betroffenheit




Das Landgericht München (Urteil vom 04.08.2021 - 20 O 17368/20) hat entschieden:

   Die Verjährungsfrist für deliktische Ansprüche im Dieselskandal beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Angesichts der umfangreichen Medienberichterstattung und der Bereitstellung einer FIN-Prüfseite durch die Beklagte im Jahr 2015 musste ein Kläger bereits Ende 2015 Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung und der eigenen Betroffenheit erlangen. Eine Nichtüberprüfung der Betroffenheit stellt eine grob fahrlässige Unkenntnis dar, sodass deliktische Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt waren.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Vertrags.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet, weil Ansprüche der Klägerin jedenfalls verjährt sind gemäß §§ 195, 199 BGB.

In Betracht kommen ausschließlich deliktische Ansprüche gemäß §§ 823, 826 BGB, da zwischen den Parteien keine Vertragsbeziehungen bestehen. Diese Ansprüche verjähren gemäß § 195 BGB in 3 Jahren. Gemäß § 199 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der betreffende Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Der Schuldner, d.h. die Beklagte, ist darlegungs- und beweisbelastet für die Umstände des Beginns der Verjährungsfrist.

Erforderlich ist die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der anspruchsbegründenden Tatsachen.

Der Gläubiger muss im Falle eines Schadensersatzanspruchs Kenntnis erlangen von der Pflichtverletzung, dem Schadenseintritt und der eigenen Schadensbetroffenheit (Palandt, 77. Aufl., Rz. 28 zu § 199). Das war hier bereits im Jahr 2015 der Fall.

Am 22.09.2015 informierte die Beklagte erstmals die Öffentlichkeit darüber, dass in Dieselfahrzeugen mit dem Motor EA 189 eine dort eingebaute Software zu auffälligen Abweichungen der Abgaswerte zwischen Prüfstands- und realem Fahrbetrieb führe. Am selben Tag wurde auch eine ad hoc-Mitteilung dieses Inhalts veröffentlicht. In der Folge kam es zu einer umfangreichen Medienberichterstattung. Mit Bescheid vom 15.10.2015 stellte das Kraftfahrtbundesamt fest, dass in Fahrzeugen mit Motor mit Motoren des Typs EA 189 eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei, worüber ebenfalls in den Medien umfangreich berichtet wurde. Der sogenannte ... war Ende 2015 ein derart beherrschendes Thema in den Medien, dass sich eine in Deutschland lebende Person dem nicht entziehen konnte. Aus diesem Grunde kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger bereits Ende 2015 Kenntnis davon hatte, dass in den vom Skandal betroffenen Fahrzeugen eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut war.

Für die Kenntniserlangung der eigenen Betroffenheit ist nicht maßgebend, wann die Klägerin das Schreiben der Beklagten mit der Aufforderung, das Update vornehmen zu lassen, erhalten hat. Vielmehr hätte die Klägerin bereits im Jahr 2015 ohne weiteres davon Kenntnis erlangen können, dass ihr Fahrzeug betroffen war, denn die Beklagte hatte bereits Anfang Oktober 2015 eine Internetseite zur Verfügung gestellt, auf der durch Eingabe der FIN überprüft werden konnte, ob ein bestimmtes Fahrzeug mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war.

Auch darüber wurde entsprechend in den Medien berichtet. Jeder Halter eines ..., so auch die Klägerin, konnte daher durch einfaches Eingeben der FIN feststellen, ob sein Fahrzeug betroffen war. Die Klägerin wusste, dass sie Halterin eines Dieselfahrzeugs der Marke .. war, welches prinzipiell von dem Skandal betroffen sein konnte. Sie wusste auch, dass Inhalt der Vorwürfe gegen .. nicht irgendeine Marginalie war, sondern der Vorwurf eines groß angelegten Betrugs im Raum stand. Auch der Klägerin als musste klar gewesen sein, dass ein solcher Betrug erhebliche zivilrechtliche Forderungen für die Betroffenen begründen konnte. Es war daher naheliegend für sie, sich umgehend darüber zu informieren, ob sie betroffen ist. Sofern die Klägerin ihre Betroffenheit nicht überprüft hat, hat sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maß verletzt. Die Unkenntnis ihrer Betroffenheit im Jahr 2015 wäre als grob fahrlässig anzusehen.

Die Klägerin besaß im Jahr 2015 Kenntnis über sämtliche anspruchsbegründenden Umstände bzw. hätte diese bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt besitzen können, sodass sie bereits Ende 2015 Klage hätte erheben können. Nicht erforderlich war, dass sie den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilen konnte. Nicht erforderlich war auch, dass sie bereits Ende 2015 absehen konnte, wie die Gerichte die "Diesel-Fälle" beurteilen würden.

Auf die Entscheidung des BGH vom 17.12.2020, Az. VI ZR 739/20 wird überdies Bezug genommen.

Deliktische Ansprüche der Klägerin, insbesondere Ansprüche nach § 826 BGB, sind daher mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt. Die Verjährung wurde nicht gehemmt durch eine Anmeldung zum Musterfeststellungsverfahren.

Bei Einreichung der Klage im Dezember 2020 waren die Ansprüche also bereits verjährt.

Soweit die Klägerin ihre Klage darauf stützt, sie sei erneut getäuscht worden, weil das am 27.2.2017 installierte Software-Update ebenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, besteht aus diesem Gesichtspunkt kein Anspruch aus § 826 BGB. Das Software-Update wurde vom KBA genehmigt, so dass die Beklagte von seiner Zulässigkeit ausgehen konnte. Vorsatz und Sittenwidrigkeit sind daher nicht gegeben.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch gemäß § 852 BGB zu. Die Klägerin hat nicht behauptet, das Fahrzeug von der Beklagten erworben zu haben. Die Beklagte hat daher durch den Verkauf des Fahrzeugs an die Klägerin nichts erlangt.

Deshalb ist auch der Hilfsantrag unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-59668

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