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Landgericht Ingolstadt v. 03.08.2021: Fehlende Kausalität zwischen behaupteter Täuschung über Abgaswerte und Kaufentschluss bei Dieselskandal-Klagen




Das Landgericht Ingolstadt (Urteil vom 03.08.2021 - 21 O 168/20 Die) hat entschieden:

   Für deliktische Ansprüche wegen einer behaupteten Täuschung über Abgaswerte fehlt es am Vortrag bzw. am Nachweis einer Kausalität zwischen einer Täuschung und dem Kaufentschluss des Klägers. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er um die vorhandene Softwarekonstellation gewusst hätte, insbesondere wenn der Kaufentschluss primär auf die Sparsamkeit des Fahrzeugs abzielte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A)

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Ingolstadt aufgrund des Streitwerts sachlich und aufgrund des allgemeinen Gerichtsstands der Beklagten örtlich zuständig.

B)

Die Klage ist aber nicht begründet, der Klagepartei stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche zu. Nachdem das Fahrzeug nicht direkt bei der Beklagten, sondern von einem am Rechtsstreit nicht beteiligten Händler erworben wurde, bestehen zwischen den Parteien keine vertraglichen Ansprüche, sodass allenfalls deliktische Ansprüche in Betracht kämen.

Aber auch solche Ansprüche bestehen nicht.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob ein Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung anzusehen ist oder nicht. Es kann auch dahinstehen, ob dem Kläger ein Schaden entstanden ist oder deswegen nicht entstanden ist, weil der Kläger ein verbrieftes Rückgaberecht für das Fahrzeug gehabt hat. Es kann weiter dahinstehen, ob tatsächlich von einer Täuschung seitens der Beklagten ausgegangen werden muss.

Vorliegend fehlt es jedenfalls am Vortrag bzw. am Nachweis einer Kausalität zwischen einer Täuschung, sollte es eine solche gegeben haben, und dem Kaufentschluss des Klägers. Sämtliche vom Käufer ins Feld geführten Anspruchsgrundlagen würden eine solche Kausalität erfordern.

Dies folgt aus seinen Angaben im Rahmen der Anhörung durch das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Zum Fahrzeugkauf hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.07.2021 nämlich angegeben, er habe sich gerade nicht über bestimmte Abgaswerte Gedanken gemacht.

Es sei darum gegangen, dass das Fahrzeug sparsam sei.

Durch seine Ausführungen setzt sich der Kläger in Widerspruch zu dem Vorbringen in der Klage, dort etwa Seite 105. Dort ist noch explizit ausgeführt, der Kläger habe sich insbesondere über den Stickoxidwert geirrt.

Maßgeblich ist im Ergebnis, was die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vortragen, was in den vorbereitenden Schriftsätzen ausgeführt ist, tritt demgegenüber zurück.

Durch sein Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung macht der Kläger seine Klage genau genommen schon unschlüssig, jedenfalls aber unbegründet.

Das Gericht ist jedenfalls in keiner Weise davon überzeugt, dass der Kläger das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er um die vorhandene Softwarekonstellation gewusst hätte. Es fehlt daher bereits am Vortrag oder jedenfalls am Nachweis der Kausalität einer - angenommenen - Täuschung seitens der Beklagten für die Motivation, dass der Kläger genau dieses Fahrzeug erworben hat. Nach seinem eigenen Vortrag ging es dem Kläger nur um die Sparsamkeit des Fahrzeugs der habe wirtschaftlich gedacht, das Auto sollte "sauber" sein, was auch immer unter sauber zu verstehen ist. Selbst wenn hierbei der Umweltaspekt gemeint sein sollte, hat dies noch lange nichts mit konkreten Stickoxidwerten zu tun.

Es kann daher dahinstehen, ob, wie es die beklagte Partei vorgetragen hat, ein verbrieftes Rückgaberecht bestanden hätte. Bei dieser Sachlage kann sich das Gericht nicht annähernd eine Überzeugung dahingehend bilden, dass der Kläger, hätte er vom Vorhandensein der entsprechenden Softwarekomponenten gewusst, das Fahrzeug nicht erworben hätte.

Konkrete Abgaswerte konnten gar nicht ausschlaggebend für den Kauf des Fahrzeugs gewesen sein.

Die Klage war demgemäß abzuweisen.

C)

Nachdem die Klagepartei in der Hauptsache keine Ansprüche hat, kann sie auch nicht die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten oder die Bezahlung von Zinsen verlangen. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

D)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-67553

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