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Für deliktische Ansprüche wegen einer behaupteten Täuschung über Abgaswerte fehlt es am Vortrag bzw. am Nachweis einer Kausalität zwischen einer Täuschung und dem Kaufentschluss des Klägers. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er um die vorhandene Softwarekonstellation gewusst hätte, insbesondere wenn der Kaufentschluss primär auf die Sparsamkeit des Fahrzeugs abzielte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |