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Die Beklagte haftet nach §§ 826, 31 BGB für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung. Der Schaden des Käufers liegt in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit, da die Zulassung des Fahrzeugs gefährdet war. Ein nachträgliches Software-Update kompensiert den Schaden aufgrund verbleibender Unsicherheiten und des negativen Makels nicht vollständig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |