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Ansprüche wegen einer ursprünglich verbauten Abschalteinrichtung (Umschaltlogik) sind verjährt, wenn der Klägerin spätestens im Jahr 2016 positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs vorzuwerfen ist und die Klage erst 2021 erhoben wurde. Das Vorhandensein eines Thermofensters erfüllt für sich genommen nicht den Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |