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Das Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges mit einer erschlichenen Typgenehmigung stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des jeweiligen Erwerbers dar. Das Verschweigen der gesetzeswidrigen Programmierung, die auf die Kaufentscheidung Einfluss hat, ist sittenwidrig, da es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Eine besondere Verwerflichkeit ist zu bejahen, da die Täuschung dem Zweck der Kostensenkung und der Erzielung von Wettbewerbsvorteilen diente. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |