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Deliktische Schadensersatzansprüche sind auf das negative Interesse zu beschränken und nicht darauf gerichtet, die Erwartung eines Käufers zu schützen, den Wert und die Nutzungsmöglichkeit einer mangelfreien Sache zu erhalten. Nach Weiterveräußerung des Fahrzeugs ist das negative Interesse nicht mehr herstellbar, da die Belastung des Klägers mit dem nachteiligen Kaufvertrag entfallen ist. Die Geltendmachung des positiven Interesses ist im Rahmen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs nicht möglich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |