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Die dreijährige Regelverjährungsfrist gemäß § 195 BGB beginnt mit dem Schluss desjenigen Jahres zu laufen, in welchem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Eine solche Kenntnis der Klägerin im Diesel-Abgasskandal ist im Jahr 2015 anzunehmen, wodurch die Verjährungsfrist am 31.12.2018 endete. Zudem bestehen keine Schadensersatzansprüche wegen eines Thermofensters, das im Rahmen eines Software-Updates aufgespielt worden sein soll. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |