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Ein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus §§ 826, 31 BGB besteht auch in Fällen, in denen ein Audi 3.0 l Dieselmotor (Modell A7) eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält, die durch einen Rückruf des Kraftfahrtbundesamts vom 23.01.2018 festgestellt wurde. Die Rechtsprechung zur fehlenden Täuschung beim Gebrauchtwagenkauf nach Aufdeckung des Dieselskandals gilt nicht, wenn die Betroffenheit des konkreten Modells erst später öffentlich bekannt wurde. Der Kläger muss sich jedoch Nutzungsersatz anrechnen lassen, berechnet nach der Formel Kaufpreis x gefahrene Kilometer : voraussichtliche Restlaufleistung, wobei bei Dieselfahrzeugen von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km ausgegangen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |