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Ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung im Dieselskandal (§§ 826, 31 BGB) ist grundsätzlich gegeben, jedoch in der vorliegenden Konstellation infolge Verjährung nicht durchsetzbar (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Manipulation des Fahrzeugs stellt eine der Beklagten zurechenbare vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar, wodurch dem Käufer ein Schaden in Form eines ungewollten Vertrages entsteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |