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Ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB besteht, wenn ein Fahrzeughersteller einen Motor mit unzulässigen Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) 715/2007 in Verkehr bringt und dies verschweigt. Das Inverkehrbringen eines solchen Fahrzeugs stellt eine der Beklagten zurechenbare Täuschung der Genehmigungsbehörde dar. Der Schaden des Käufers liegt in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit, da das Fahrzeug nicht den berechtigten Erwartungen entsprach und die Untersagung der Nutzung auf öffentlichen Straßen drohte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |