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Ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gegen den Fahrzeughersteller scheitert, wenn dieser den streitgegenständlichen Motor einschließlich Motorsteuerung weder entwickelt, hergestellt noch vertrieben hat. Eine Zurechnung einer etwaigen Schadenshandlung des Zulieferers über § 31 BGB analog ist nicht möglich, da eine generelle Zurechnung von Wissen und Kenntnissen im Konzern dem Deliktsrecht fremd ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |