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Zur Begründung von Schadensersatzansprüchen wegen Abgasmanipulationen ist ein konkreter Tatsachenvortrag erforderlich, der darlegt, worüber der Beklagte den Kläger getäuscht haben soll und wie dieser dadurch zu einer Verfügung veranlasst wurde. Allein die Überschreitung von Grenzwerten im Realbetrieb gegenüber dem Prüfstand begründet noch keine unzulässige Abschaltvorrichtung, da die Messprinzipien unterschiedliche Parameter vorgeben. Ein Thermofenster kann eine zulässige Abschaltvorrichtung sein; ein Schädigungsvorsatz nach § 826 BGB kann bei dessen Verwendung nicht ohne Weiteres unterstellt werden, wenn Gesichtspunkte des Motor- oder Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können und eine möglicherweise falsche, aber vertretbare Gesetzesauslegung zugrunde liegen könnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |