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Die Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer Abschaltvorrichtung in Form eines sog. Thermofensters ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht von vornherein sittenwidrig. Ein unterstellter Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 durch ein Thermofenster reicht nicht aus, um das Gesamtverhalten des Herstellers als sittenwidrig zu qualifizieren; hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Software-Updates. Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht von vornherein durch Arglist geprägt und nicht mit der Verwendung einer Prüfstandserkennungssoftware zu vergleichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |