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Die grundsätzlich für derartige Motoren bestehende Haftung der Beklagten kann nicht zu einem kausalen Schaden beim Kläger führen, da dieser bei Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr über das Nichtvorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung getäuscht werden konnte. Unstreitig ist die fehlerhafte Motorsteuerungssoftware bereits vor Erwerb durch den Kläger an dem Fahrzeug durch Einspielen eines vom Kraftfahrt-Bundesamt zugelassenen Updates beseitigt worden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |