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Die Klage auf Schadensersatz im Abgasskandal ist abzuweisen, weil die Ansprüche verjährt sind. Der Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB ist mit dem Schluss des Jahres anzusetzen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Klagepartei von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangte oder erlangen musste, was vorliegend mit dem Bekanntwerden des sog. VW-Skandals im Jahr 2015 der Fall war. Die Verjährung endete daher bereits mit Ablauf des Jahres 2018. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |