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Deliktische Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung sind verjährt, wenn die Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt. Zwar kann die Klagepartei greifbare Anhaltspunkte für ein vorsätzliches und sittenwidriges Handeln von Vorständen oder Repräsentanten der Beklagten darlegen, wodurch eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten ausgelöst wird. Dies ändert jedoch nichts an der eingetretenen Verjährung der Ansprüche. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |