|
Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Einem solchen Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens kann nicht entgegengehalten werden, es fehle an einem ersatzfähigen Schaden, weil keine Gefahr des Widerrufs der Zulassung bestehe oder bestanden habe; es genügt schon die rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |