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Allein die Feststellung eines im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen Thermofensters rechtfertigt den Vorwurf besonderer Verwerflichkeit in der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht, um ein sittenwidriges Verhalten gemäß § 826 BGB zu begründen. Auch ein Anspruch auf Schadenersatz in Form des Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV steht dem Kläger nicht zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |