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Das Landgericht Köln hat entschieden, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zusteht, weil die Beklagte als Herstellerin in dem Fahrzeug des Klägers ein unzulässiges Thermofenster implementiert hat. Der Anspruch auf Ersatz des sogenannten Differenzschadens bemisst sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in einer Bandbreite zwischen 5 Prozent und 15 Prozent des gezahlten Kaufpreises. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |