|
Eine Haftung gemäß § 826 BGB wegen Sittenwidrigkeit kann auf den Einsatz eines Thermofensters nicht gestützt werden, wenn sich aus dem Klägervortrag nicht ergibt, dass das Thermofenster prüfstandsbezogen ist und die handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und einen darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Auch eine behauptete Timer-Funktion rechtfertigt keinen großen Schadensersatzanspruch, wenn greifbare Anhaltspunkte für deren Vorhandensein nicht dargetan sind und selbst bei Vorhandensein keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorläge, wenn der Timer nicht auf dem Prüfstand in anderer Weise funktionierte als im Realbetrieb. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |