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Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB scheitert daran, dass es keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Feststellung gibt, dass die Beklagte die Unzulässigkeit der verwendeten Software-Funktionen erkannt und billigend in Kauf genommen hat, zumal der Timer von der italienischen Typgenehmigungsbehörde zunächst als zulässig bewertet wurde. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Differenzschadensersatz (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6, 27 EG-FGV) scheitert an der Schadensaufzehrung durch Restwert und Gebrauchsvorteile, wobei bei der Berechnung der Nutzungsvorteile für Wohnmobile auf die Nutzungszeit abzustellen ist, die der Senat regelmäßig mit 15 Jahren ansetzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |