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Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen (Thermofenster, Fahrkurvenerkennung) in einem Dieselmotor des Typs EA 896 Gen 2 besteht nicht, wenn keine vergleichbare Umschaltlogik wie beim Motortyp EA 189 vorliegt und das Kraftfahrt-Bundesamt keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt hat. Ein sittenwidriges Verhalten oder ein Schädigungsvorsatz des Herstellers kann in solchen Fällen nicht angenommen werden, insbesondere wenn das Thermofenster nicht auf Täuschung ausgelegt ist und dessen Zulässigkeit vertretbar erscheint. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |