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Ansprüche aus § 826 BGB wegen des Einsatzes unzulässiger Abschalteinrichtungen bei Dieselmotoren setzen eine Darlegung der Passivlegitimation des beklagten Mutterkonzerns voraus, die eine Beteiligung leitender Mitarbeiter oder Organe am Einsatz der Abschalteinrichtungen aufzeigen muss. Die Klägerseite kann sich nicht auf Erkenntnisse bezüglich anderer Fahrzeugmodelle stützen, um den Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug darzulegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |