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Ein sittenwidriges Handeln eines Fahrzeugherstellers im Sinne von § 826 BGB wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung liegt nicht vor, wenn der Hersteller aufgrund der Einschätzung der Typgenehmigungsbehörde davon ausgehen konnte, dass die verbaute Motorsteuerung zulässig war. Bis zur Entscheidung des EuGH vom 17.12.2020 durfte sich ein Fahrzeughersteller auf die Zulässigkeit der Verwendung von Thermofenstern verlassen. Zudem muss die Klägerin schlüssig darlegen, dass ihr Fahrzeug eine oder mehrere manipulativ wirkende unzulässige Abschalteinrichtungen aufweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |