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Der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs kann gegen den Fahrzeughersteller einen Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Normen des europäischen Abgasrechts haben. Dieser Schaden ist vom Tatrichter im Rahmen einer Bandbreite von 5% bis 15% des Kaufpreises zu schätzen, wobei Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs schadensmindernd anzurechnen sind, sofern sie den Wert des Fahrzeugs bei Vertragsschluss übersteigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |