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Die Annahme einer objektiven Sittenwidrigkeit im Rahmen des Abgasskandals setzt voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Das bloße Vorhandensein von Thermofenster, KMSR oder ähnlichen Einrichtungen genügt hierfür nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |