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Die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, setzt bei einer Begründung mit dem Erreichen von acht Punkten im Fahreignungsregister voraus, dass das Stufensystem des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG ordnungsgemäß durchlaufen wurde. Es muss feststellbar sein, dass der Betroffene zuvor gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG bei sechs oder sieben Punkten verwarnt worden ist. Die bloße Bezahlung einer Mahnung für die Verwarnungsgebühr lässt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Bekanntgabe der zugrundeliegenden Verwarnung schließen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |