|
Obwohl die Beschuldigte durch ihr Verhalten die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB verwirklichte, erweist sie sich nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen aufgrund besonderer Umstände nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die von einer Tat nach § 69 Abs. 2 StGB ausgehende Indizwirkung kann aufgrund der konkreten Tatumstände entfallen. Dabei entfällt die Indizwirkung in der Regel dann, wenn der Unfallverursacher nachträglich freiwillig seine Verantwortlichkeit offenlegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |