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Landgericht Arnsberg v. 16.05.2025: Zur vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort; Anordnung der Sicherungsverwahrung




Das Landgericht Arnsberg (Urteil vom 16.05.2025 - 4 KLs-361 Js 488/24-06/25) hat entschieden:

   Das Landgericht Arnsberg verurteilte den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes, besonders schwerer Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls sowie vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und ordnete die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Bei der Berechnung der Rückfallverjährungsfrist für die Sicherungsverwahrung ist der Zeitraum der Inhaftierung des Täters abzuziehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Drogen und Straßenverkehr
und
Stichwörter zum Thema Drogen


Tenor:

Der Angeklagte ist schuldig des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung, des schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung, des Diebstahls sowie der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort.

Er wird zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.

Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf ihm vor Ablauf von 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin M. E. J. und der Nebenklägerin B. Y..

Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1, 2 Abs. 8 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 242 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 Nr. 1, 315 c Abs. 1 Nr. 1a, 52, 53, 55, 66, 69, 69a StGB.

Gründe:


Gründe, die zur Versagung dieser Milderung führen könnten, liegen nach einer Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände nicht vor. Im Rahmen dieser umfassenden Gesamtwürdigung hat die Kammer folgende Aspekte berücksichtigt:

Der Angeklagte stand bei der Tat seinem Verhalten nach unter erheblichen Einfluss von Betäubungsmitteln in Form von Kokain und Amphetaminen. Er hat im Rahmen der Hauptverhandlung Reue gezeigt.

Den mildernden Umständen gegenüber standen erhebliche Vorstrafen des Angeklagten, welche nicht einschlägiger Natur sind. Zwischen der letzten Verurteilung der der hiesigen Tat liegen zudem mehrere Jahre. Bei der Fahrt kam es zu einer tatsächlichen Kollision mit dem Funkstreifenwagen. Aufgrund des angestauten Verkehrs auf der BAB 1 lag eine jedenfalls abstrakte Gefährdung von vielen Fahrzeugen und eine konkrete Gefährdung von zwei Fahrzeugen, im Hinblick auf das Zusteuern auf den überholenden schwarzen Pick-up und das Überholmanöver an dem STOP-Schild in XM., vor. Tateinheitlich lag zudem das unerlaubte Entfernen vom Unfallort vor.

Unter Berücksichtigung der Milderung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB war Ausgangspunkt der Strafzumessung daher ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

b)

Unter nochmaliger Berücksichtigung aller Umstände, die zugunsten und zulasten des Angeklagten ins Gewicht fallen hat die Kammer eine

Freiheitsstrafe von zehn Monaten

für tat- und schuldangemessen erachtet.

5.

Aus den festgestellten Einzelstrafen war eine Gesamtstrafe zu bilden.

Die Einsatzstrafe war dabei die für die Tat zu Ziff. II. 4.verhängte Freiheitsstrafe von zehn Jahren und zehn Monaten. Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 54 Abs. 1 TU.. 2 StGB waren sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut zusammenfassend zu würdigen.

Zu berücksichtigen war dabei insbesondere, dass sich der Angeklagte umfassend geständig gezeigt hat und den Opfern detaillierte Aussagen hierdurch erspart hat. Bei den Sexual- und Raubdelikten war der Angeklagte nicht ausschließbar durch den Konsum von Betäubungsmitteln enthemmt.

Unter erneuter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und den einzelnen Straftaten hat die Kammer trotz der erheblichen Vorstrafe einen engen Strafzusammenzug vorgenommenen und die Verhängung

Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren

für tat- und schuldangemessen erachtet. Dabei hat die Kammer auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung mildernd bedacht.

VI.

Neben der Strafe hat die Kammer die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 TU.. 1 StGB angeordnet.

Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind nicht erfüllt, denn der Angeklagte ist vor den hiesigen Taten nicht wegen einer unter § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB fallenden Tat mindestens zweimal gesondert zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens einem Jahr verurteilt worden.

Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 TU.. 1 und 2 StGB liegen jedoch vor.

1.

Der hiesigen Verurteilung u.a. wegen besonders schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 StGB und schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 StGB liegen Katalogtaten des § 66 Abs. 3 TU.. 1 StGB zugrunde. Die Verurteilung wegen dieser Taten zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bzw. zu zehn Jahren und zehn Monaten übersteigt die von § 66 Abs. 3 TU.. 1 StGB mindestens geforderte Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Zugleich sind damit auch die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 TU.. 2 StGB erfüllt.

2.

Der Angeklagte wurde bereits durch Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 22.04.2009, Az. N11. wegen einer am 24.10.2008 begangenen Vergewaltigung mit Waffen, mithin wegen einer Katalogtat des § 66 Abs. 3 TU.. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.

3.

Die Anforderungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind ebenfalls erfüllt. Der Angeklagte war über zwei Jahre wegen der vorbezeichneten Vorstrafe inhaftiert. Die zeitliche Schranke des § 66 Abs. 3 TU.. 4, Abs. 4 StGB wurde eingehalten. Gemäß § 66 Abs. 4 TU.. 3 StGB kann zur Begründung der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung eine Tat nicht mehr herangezogen werden, wenn zwischen ihr und der unmittelbar folgenden Tat mehr als fünf Jahre und bei Sexualstraftaten mehr als 15 Jahre liegen (sog. Rückfallverjährung). Die Rückfallverjährungsfrist von 15 Jahren ist nur im Verhältnis zweier Sexualstraftaten zueinander anwendbar; folgt eine Straftat aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität einer Sexualstraftat nach, so findet die 5-jährige Rückfallverjährungsfrist Anwendung (BGH NJW 2018, 3529 mAnm Peglau). Dabei dürfen nur Taten im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 und 3 (Symptomtaten) berücksichtigt werden. Die Frist muss auch im Verhältnis zwischen der neuen (verfahrensgegenständlichen) Tat und der letzten Symptomtat gewahrt sein (BGHSt 25, 106 (107) = NJW 1973, 526), vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 64. Ed. 1.2.2025, StGB § 66 Rn. 12, beck-online. Auf den Zeitpunkt der Strafverbüßung oder der Verurteilung kommt es demnach nicht an, sondern ausschließlich auf den Zeitraum zwischen den einzelnen Taten (vgl. BGH BeckRS 2023, 41378 Rn. 18), vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 64. Ed. 1.2.2025, StGB § 66 Rn. 12, beck-online.

Die Tat aus der Vorstrafe wurde am 24.10.2008 begangen. Die darauffolgende Symptomtat ereignete sich am 29.10.2024 und damit 16 Jahre später.

Abzuziehen ist jedoch der Zeitraum in welchem der Täter in einer Anstalt verwahrt wurde gemäß § 66 Abs. 4 TU.. 4 StGB, insbes. zum Vollzug von Strafen und Maßregeln, auch bei Gewährung von Vollzugslockerungen (BGH NStZ 2008, 91). Untersuchungshaft ist auch dann nicht in die Frist einzurechnen, wenn der Täter freigesprochen wurde, weil es nur darauf ankommt, dass er während der Inhaftierung keine oder deutlich geringere Möglichkeiten hatte, Anreizen zu schweren Straftaten zu widerstehen (BGH NStZ 2004, 328; Fischer Rn. 15), vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 64. Ed. 1.2.2025, StGB § 66 Rn. 13, beck-online.

Der Angeklagte befand sich aufgrund des Urteils des Landgerichts Arnsberg vom 22.04.2009 wegen Vergewaltigung unter Verwendung eines Messer zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten jedenfalls länger als zwei Jahre in Haft, sodass die 15-jährige Rückfallverjährungsfrist nicht überschritten wurde.

4.

Die materiellen Anforderungen des § 66 Abs. 3 TU.. 1 in Verbindung mit Abs. 1 TU.. 1 Nr. 4 StGB sind erfüllt. Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten - namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden - zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.

a) Hang

Der Angeklagte hat einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten in Gestalt von sexuell motivierten Kontaktdelikten zum Nachteil von Frauen. Hiervon ist die Kammer angesichts des Lebenslaufs des Angeklagten und seiner Taten unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen zu seinem Wesen überzeugt.

Ein Hang im Sinne der Vorschrift verlangt einen gegenwärtigen - aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten − eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt, vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 65. Ed. 1.5.2025, StGB § 66 Rn. 14, m. w. N. beck-online.

Nach den Ausführungen der Sachverständigen ist bei dem Angeklagten angesichts der Vorgeschichte mit wiederholter polytoper Delinquenz und der anzunehmenden Unfähigkeit, aus Strafen und Therapien zu lernen und ein straffreies Leben zu führen, von erneuter Delinquenz auszugehen. Dies gelte nicht nur allgemein, sondern auch für die Sexualdelinquenz.

Der Angeklagte weise ein polytropes Delinquenzmuster auf, wobei es sich um Diebstahlsdelikte, Körperverletzungsdelikte, Betäubungsmitteldelikte, Sexualdelikte in Form von Vergewaltigungen und Straßenverkehrsdelikte handele.

Hinsichtlich der Kriterien von Habermeyer und Saß führt der Sachverständige aus, dass der Angeklagte seiner Delinquenz nicht zustimme. Er übernehme Verantwortung für seine Handlungen. Psychosoziale Auslösefaktoren für sein Verhalten lägen nicht vor. Das Grundproblem sei persönlichkeitsimmanent. Phasen der Delinquenz würden überwiegen, allerdings sei die unauffällige Phase während der Beziehung von ca. acht Jahren beachtlich. Der Rückfall in der Sexualdelinquenz erfolge rasch und es komme zeitnah zu einer weiteren Sexualstraftat, wobei der Angeklagte jedes Mal Kabelbinder mitführe. Der Angeklagte wisse aus der Therapie in der SothA, was ihn gefährlich mache und er missachte dies. Die Einbrüche führe er herbei und schaffe so die Gelegenheit zur Tat. Der Angeklagte sei nicht in eine kriminelle Subkultur eingebunden obgleich die drohende delinquenzbegünstigende Obdachlosigkeit mit Substanzkonsum drohe. Außerhalb der Beziehung bestehe bei dem Angeklagten Reizhunger. "Psychopathy" bestehe nicht. Sein Umgang mit Drogen sei unkritisch.

Bei dem Angeklagten könne von einer Doppellebendisposition und einer Vergewaltigungsdisposition ausgegangen werden, die unbehandelt zu weiteren Taten führen werde.

Unter der Doppellebendisposition versteht der Sachverständige die Neigung des Angeklagten zu einem Doppelleben und das hierin keimhaft angelegte biografische Scheitern, die eigene Bedürftigkeit nicht abzugrenzen und nach außen hin stets den "Saubermann" abzugeben. Die Vergewaltigungsphantasien entnimmt der Sachverständige der im Rahmen der Exploration des Angeklagten von diesem getätigten Angaben. Der Angeklagte habe von sich aus ausgeführt, vor dem ersten Delikt Vergewaltigungsfantasien gehabt zu haben. Es sei so gewesen, dass er fantasiert habe, eine Frau zu vergewaltigen und diese die Vergewaltigung als schön empfunden habe, wobei der Angeklagte daraus seine Befriedigung gezogen habe. Nach dem Zusammenbruch seines bürgerlichen Lebens seien die Fantasien bei dem Angeklagten erneut aufgetreten.

Der Angeklagte sei Persönlichkeitstäter. Er begehe Straftaten infolge seiner Persönlichkeitsstruktur und eingeschliffener krimineller Verhaltensweisen. Er führe aktiv die strafbare Handlung herbei, um eigene Bedürfnisse stillen zu können. Er lerne nicht aus Strafen. Eine zurückliegende sozialtherapeutische Behandlung habe bei ihm nicht die Begehung weiterer Delikte verhindern können.

Hierzu führt der Sachverständige näher aus, dass der Angeklagte auf ein brüchiges Leben zurückblicke und gelernt habe, sich nach außen hin so anzupassen, dass er makellos dastehe. Dies sei der ihm einzig bekannte Weg, um Anerkennung zu finden. Ihm fehle die Abgrenzungsfähigkeit gegenüber anderen. Er verleugne und verdränge aggressive Gefühle. Sein Selbstwerterleben sei gering. Er führe angesichts des Selbstwerterlebens ein Doppelleben, welches ihm ermögliche, der makellose Saubermann zu sein, der er aus kindlicher Prägung heraus sein müsse. Dies sei für ihn nicht durchzuhalten. Er flüchte vor der Konfrontation infolge des Zusammenbrechens der Illusion in die Anonymität und Obdachlosigkeit. Ein weiterer Ausdruck der narzisstischen Bedürftigkeit des Angeklagten sei die Funktionalisierung von Sexualität zur Selbstwertstabilisierung. Er habe Vergewaltigungsphantasien, in denen die Vergewaltigung dazu führe, dass das phantasierte Opfer plötzlich Liebe und Gefallen an seinem Vorgehen finde. Zugleich ermögliche dieses Handeln ein Ausleben aggressiver Affekte, das Erleben von Macht und Dominanz. Die Vergewaltigungsphantasien seien durch narzisstische Komponenten geprägt, wobei es um die Abwehr von Unterlegenheitserleben gehe. Die Taten seien nicht aus einer Laune heraus entstanden, sondern seien in ein szenisches Vorspiel in der Phantasie des Angeklagten eingebunden gewesen.

Der Angeklagte habe eine Ich-syntone Haltung zur Delinquenz. Er finde es schlimm, was er macht, aber mache es trotzdem.

Der Angeklagte sei ein sozial desintegrierter Wiederholungstäter mit Persönlichkeitsauffälligkeiten, weise ein ungünstiges familiäres Ausgangsmilieu auf, sei trotz Berufsausbildung und stabiler familiärer Verhältnisse erneut in einer Belastungssituation infolge eigenen Handelns sozial desintegriert und zeige dann ein erneutes unstrukturiertes Freizeitverhalten mit Drogenmissbrauch und Sexualstraftaten.

Nach Einschätzung des Sachverständigen werde der Angeklagte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vergleichbare Sexualstraftaten begehen.

Die Kammer teilt die Auffassung des Sachverständigen, den Schluss zu ziehen, dass der Angeklagte einen Hang zur Begehung von Straftaten, insbesondere Sexualstraftaten hat. Daher hat die Kammer im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung der die Persönlichkeit des Angeklagten prägenden Umstände einschließlich seiner psychischen Befindlichkeit bedacht, dass der Angeklagte die Taten bereut, was gegen die zukünftige Gefährlichkeit sprechen könnte. Gleiches gilt für die langjährige Straffreiheit während der Beziehung zu der Zeugin A.; der Angeklagte hat sich durchaus über einen beachtlich langen Zeitraum um ein rechtstreues Leben bemüht.

Der Angeklagte ist jedoch ein Persönlichkeitstäter, der - wie auch den nachvollziehbaren Schilderungen des Sachverständigen zu entnehmen ist und denen die Kammer sich nach eigener Überzeugungsbildung anschließt - über eine Selbstwertproblematik und Doppellebendisposition und - von diesem Umstand ist die Kammer aufgrund der Schilderung des Sachverständigen über die eigenen Angaben des Angeklagten überzeugt - außerhalb einer Beziehung über Vergewaltigungsphantasien verfügt. Dass er zudem in der Vergangenheit bereits wegen einer ähnlich gelagerten schweren Sexualstraftat verurteilt wurde und seiner Neigung nicht nur unter Missachtung von strafgesetzlichen Grenzen, sondern insbesondere unter dem Eindruck verbüßter Haftstrafen und absolvierter sozialtherapeutischer Behandlung nachgegeben hat, erhärtet die Grundlage für die Prognose, dass er wieder schwere Straftaten und auch schwere Sexualstraftaten zum Nachteil von Frauen begehen wird.

Bei der dem Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 22.04.2009, Az. N11. zugrundeliegenden Tat vom 24.10.2008 bestehen Parallelen hinsichtlich der Tatausführung zu der Begehung der hiesigen Sexualstraftaten. Der Angeklagte hat sich bei der Tat vom 24.10.2008 einer ihm völlig unbekannten junge Frau in einer zufälligen Situation unter Anwendung von Gewalt und Zuhilfenahme eines Messers bemächtigt und diese vergewaltigt. Zuvor fesselte er das damals 16-jährige Opfer, verband ihr die Augen und teilte ihr mit, er wolle eine "schöne Nacht" haben, wobei er ihr Sekt einschüttete und zum Trinken reichte. Zum Tatzeitpunkt war der obgleich des Konsums von Speed voll schuldfähige Angeklagte obdachlos und in ungeordnete Lebensverhältnisse abgerutscht.

Trotz Therapie in der SothA ist er in alte Muster verfallen, droht zudem nach dem Zusammenbruch seiner Beziehung mit der Zeugin A. in Verwahrlosigkeit zu verfallen. Ein sozialer Empfangsraum, der den Angeklagten über mehrere Jahre von der Begehung von Taten abgehalten hat, besteht nicht mehr. Die Rückfallgeschwindigkeit nach dem Ende der Beziehung war zuletzt enorm, innerhalb weniger Tage hat der Angeklagte zwei schwere Sexualdelikte begangen. Bei den bisherigen Taten ist er gewaltsam, teils brutal vorgegangen, was die Erheblichkeit der weiterhin von ihm zu erwartenden Straftaten verschärft. Der Angeklagte selbst hat in der Hauptverhandlung angegeben, keine Erklärung für die Begehung der Sexualstraftaten, wobei er zudem keine Strategie erkennen ließ, diese zu verhindern.

b) Gefährlichkeit

Der Angeklagte stellt für die Allgemeinheit eine Gefahr dar.

Der Täter muss infolge seines Hanges zu erheblichen Taten für die Allgemeinheit gefährlich sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass er auch in Zukunft Straftaten begehen wird und diese eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen, vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 65. Ed. 1.5.2025, StGB § 66 Rn. 16, beck-online.

Den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. MS. nach, führe die akute Selbstwertproblematik des Angeklagten in unbehandeltem Zustand zu einer Gefährlichkeit des Angeklagten. Zur Selbstwertthematik hinzu trete dessen Doppellebendisposition. Korrigierende Selbsterfahrungen welche der Angeklagte durchlebt habe (Partnerin, Nachbarn, Wiederaufnahme bei der Arbeit und in die Familie nach dem ersten Verschwinden) und eine sozialtherapeutische Behandlung seien nicht ausreichend gewesen.

Es sei dem Sachverständigen nach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Angeklagte wieder ähnlich gelagerte Straftaten begehen wird. Es bestehe aktuell kein geeigneter sozialer Empfangsraum für ihn, der ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten könne. Die psychosoziale Gesamtsituation welche den Angeklagten so schwer belaste, könne sich nicht über Nacht ändern. Empfehlenswert sei für den Angeklagten eine Gruppentherapie und eine begleitende Einzeltherapie.

Die Kammer ist nach erfolgter eigenständiger Überprüfung von der Richtigkeit des gewissenhaft erstellten, in sich widerspruchsfreien, im Einzelnen nachvollziehbaren und von großer Sachkunde getragenen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. MS. überzeugt. Unter Würdigung sämtlicher Umstände in ihrer Gesamtheit hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Hangtäter im Sinne des § 66 Abs. 1 TU.. 1 Nr. 4 StGB handelt, von dem aufgrund des bei ihm vorhandenen Hangs zum Zeitpunkt der Verurteilung weitere erhebliche Straftaten ernsthaft zu besorgen sind, namentlich der in § 66 Abs. 3 TU.. 1 StGB benannten Art, insbesondere Sexualstraftaten, durch welche die Opfer alle voran seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden und der deshalb für die Allgemeinheit akut gefährlich ist. Für seine Straftaten, insbesondere die Anlasstaten bestimmend gewesen sind nicht von außen wirkende Faktoren, sondern der Hang, welcher aus der Persönlichkeit des Täters herrührt. Der Angeklagte ist Persönlichkeitstäter, der über eine Selbstwertproblematik und Doppellebendisposition und außerhalb einer Beziehung über Vergewaltigungsphantasien verfügt. Die bereits am 22.04.2009 durch das Landgericht Arnsberg abgeurteilte Sexualstraftat vom 24.10.2008 weist ebenfalls einen hohen Schweregrad auf. Dabei ist auch für zukünftige Taten zu erwarten, dass für den Angeklagten nicht bekannte Frauen zu seinen Opfern werden, sodass die Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB besteht.

5. Ermessen

Die Kammer hat nach pflichtgemäßer Ausübung des ihr nach § 66 Abs. 3 TU.. 1 StGB eingeräumten Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung anzuordnen.

Hierbei hat das Gericht bedacht, dass die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung grundsätzlich zeitlich unbegrenzt ist und damit einen ganz erheblichen Eingriff in Grundrechte des Angeklagten darstellt. Unter Berücksichtigung der tat- und täterbezogenen Umstände und der durch den Angeklagten ausgehenden Gefahr - vor allem für Frauen - ist die Kammer zu dem Schluss gelangt, dass die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor ihm zu schützen. Hierbei ist berücksichtigt worden, dass der Angeklagte vor einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zunächst eine mehrjährige Haftstrafe verbüßen muss, womit auch angesichts des fortschreitenden Lebensalters gewisse Ansichtsänderungen einhergehen könnten. Trotz dieser Möglichkeit ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der Schutz der Allgemeinheit vor dem Angeklagten dennoch die Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung gebietet. Wie bereits dargestellt, konnte bisher nicht festgestellt werden, dass der sich Angeklagte auf Grund der gegen ihn vollstreckten Freiheitsstrafen von der Begehung weiterer sexuell motivierter Straftaten abhalten ließ. Im Gegenteil nahmen seine sexuellen Übergriffe im Jahr 2024 insofern noch neue Züge an, als dass er trotz eines mehrjährigen stabilen Zusammenlebens innerhalb einer Familie und Stabilisierung der Selbstwertthematik sowie vorangegangener sozialtherapeutischer Behandlung in der SothA ohne Vorhersage in die Anonymität flüchtete und mit brutaler Vorgehensweise zwei Frauen innerhalb von zwei Tagen vergewaltigte. Der Angeklagte ist Persönlichkeitstäter.

Der Angeklagte bedarf einer psycho- und kriminaltherapeutischen Behandlung, welche sich den aktuell neu aufgeworfenen Aspekten seiner Persönlichkeitsstruktur widmet.

Schließlich ist die Ermessensentscheidung der Kammer auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Beeinträchtigungen die für den Angeklagten mit der Anordnung der Maßregel nach § 66 Abs. 3 TU.. 1 StGB einhergehen, sind angesichts des Zwecks der Maßnahme, die körperliche und geistige Integrität von Personen, insbesondere Frauen, vor Übergriffen durch den Angeklagten zu schützen, von diesem hinzunehmen. Dieses Abwägungsergebnis beruht auf der Schwere der gefährdeten Rechtsgüter der potentiellen Opfer. Hinzu kommt, dass der Angeklagte eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Personen -speziell Frauen- darstellt. Er hat in der Vergangenheit mehrfach unter Beweis gestellt, dass er in der Lage ist, Frauen verschiedenen Alters in unterschiedlichen Situationen einzuschüchtern und zu vergewaltigen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat der Angeklagte die Beeinträchtigungen durch die Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zum Schutz einer unbestimmten Anzahl von Personen - insbesondere Frauen - hinzunehmen.

6.

Angesichts der Schwere der vom Angeklagten begangenen und in Zukunft zu erwartenden Taten ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht im Sinne des § 62 StGB unverhältnismäßig.

Sonstige mildere Maßregeln der Besserung und Sicherung kommen nicht in Betracht. Insbesondere scheidet eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB mangels Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit zum jeweiligen Tatzeitpunkt aus.

Ferner liegen auch die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB nicht vor. Es fehlt bei dem Angeklagten bereits an einem Hang, alkoholische oder sonstige berauschende Mittel zu sich zu nehmen. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest angesichts der Ausführungen der Sachverständigen, wonach der Angeklagte nicht unter einer entsprechenden ausgeprägten Suchterkrankung leide. Zwar konsumiert der Angeklagte seit längerer Zeit in einem moderaten Maße Cannabis und in den Phasen der Obdachlosigkeit auch übermäßig Kokain, Amphetamine und Cannabis. Für eine Diagnose reiche dies - so der Sachverständige - nicht aus. Voraussetzung sei, dass die Biografie über einen längeren Zeitraum nachhaltige Schäden aufgrund des Substanzkonsums aufweise, in Form von Gesundheitsschäden, schweren sozialen Schäden, Verlust des Arbeitsplatzes, Verlust der Beziehung. Dies liege auch bei wohlwollender Betrachtung nicht vor. Die dem Drogenkonsum zugrundeliegende (Selbstwert-) Problematik wird von der Drogentherapie nicht berührt. Eine Depravation liege bei dem Angeklagten nicht vor.

Die Kammer hat auch keine sonstigen Anhaltspunkte, die für eine Suchterkrankung des Angeklagten sprächen. Der Angeklagte hat bis wenige Wochen vor seiner Inhaftierung ein weitestgehend unauffälliges Leben mit seiner Frau und Kind geführt und war auf der Arbeit geachtet. Der Verlust der Beziehung und des Arbeitsplatzes waren auch nicht Folge seines übermäßigen Drogenkonsums, sondern gingen diesem voraus.

VII.

Dem Angeklagten war gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen, da er sich durch die Fahrt unter Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1a StGB als charakterlich unzuverlässig und damit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Bei der von dem Angeklagten begangenen Straftat ist gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 StGB in aller Regel von einer Ungeeignetheit auszugehen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung zuließen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere spricht die Art und Weise der Begehung gegen die Annahme von besonderen Umständen, welche die Ungeeignetheit vermuten lassen. Der Angeklagte hat trotz bewusstem Konsum von Betäubungsmitteln und in Kenntnis derer Wirkung eine Fahrt mit dem PKW unternommen und dabei mehrere gefährliche Situationen während der Fahrt verursacht. Auf der BAB 1 kam es zu einer Beinahe-Kollision mit einem schwarzen Pick Up, ferner kollidierte er mit dem ihn zum Anhalten auffordernden Funkstreifenwagen, wobei er daraufhin durch XM. fuhr und mehrere Verkehrsverstöße beging, wie beispielsweise das Überfahren eines Rotlichtsignals, die Befahrung eines Kreisverkehres in entgegengesetzter Fahrtrichtung sowie die Überführung von STOP-Schildern ohne anzuhalten.

Gegen den Angeklagten war gemäß § 69a Abs. 1 TU.. 1 StGB eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auszusprechen. Die Dauer der Sperrfrist war nach der Dauer der voraussichtlichen charakterlichen Unzuverlässigkeit zu bemessen. Dabei sprach zu seinen Gunsten, dass er durch Drogenkonsum enthemmt war und dass er sich im Nachgang widerstandslos festnehmen ließ. Zudem bleiben die an der Kollision mit dem Funkstreifenwagen beteiligten Polizeibeamten unverletzt. Die gefahrene Geschwindigkeit im Innenstadtbereich war unterhalb der Schwelle die einen Abbruch der Verfolgung durch die Polizei erforderlich hätte werden lassen.

Zulasten des Angeklagten spricht die Gefährdung vieler Personen auf der Autobahn und im Innenstadtbereich sowie die beharrliche Resistenz gegenüber den Haltesignalen der Polizei über einen längeren Zeitraum und eine längere Wegstrecke. Zulasten des Angeklagten wirkte sich ferner der Umstand aus, dass es zu einer tatsächlichen Kollision mit dem Funkstreifenwagen kam.

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Erwägungen erschien der Kammer eine Sperrfrist von zwei Jahren notwendig.

VIII.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/arnsberg/lg_arnsberg/j2025/4_KLs_361_Js_488_24_06_25_Urteil_20250516.html - DE:LGAR:2025:0516.4KLS361JS488.24.0.00

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