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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Dem Käufer kann danach ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen, auch wenn ein Anspruch auf den sogenannten "großen" Schadensersatz verneint wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |