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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann danach zustehen. Eine Übereinstimmungsbescheinigung ist unzutreffend, wenn das Kraftfahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, unabhängig vom Inhalt der zugrundeliegenden EG-Typgenehmigung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |