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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Hat die Klägerin ihr Zahlungsbegehren in Abhängigkeit von der aktuellen Laufleistung des Fahrzeugs eingeschränkt, obliegt es ihr, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass trotz anzunehmender weiterer Nutzung die Nutzungsvorteile einen bestimmten Betrag nicht überschritten haben, um die Wertgrenze zu erreichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |