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Das OLG Köln qualifiziert das Verhalten des Herstellers bei der Ausstattung eines Fahrzeugs mit mehreren unzulässigen Abschalteinrichtungen, darunter die KSR, als objektiv sittenwidrig im Sinne der §§ 826, 31 BGB. Eine Abschalteinrichtung ist nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässig, wenn sie die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedingungen verringert, unabhängig davon, ob die Emissionsgrenzwerte im NEFZ eingehalten werden oder das Kraftfahrt-Bundesamt sie als unzulässig bewertet hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |