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Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Verbraucher gemäß § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB nach Ablauf einer angemessenen Frist ohne Fristsetzung zurücktreten, wenn er den Unternehmer von dem Mangel unterrichtet hat. Für die Bewertung der Angemessenheit der Fristlänge ist die Unterrichtung des Unternehmers vom Mangel maßgeblich; eine vom Verbraucher selbst gesetzte Frist, die kürzer als die angemessene ist, setzt den Lauf einer angemessenen Frist in Gang, während eine längere Frist den Verbraucher bindet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |