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Behauptungen zu prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtungen oder einer Manipulation des OBD-Systems sind unsubstantiiert, wenn sie nicht belegt werden und keinen konkreten Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug aufweisen. Hinsichtlich des Thermofensters liegt kein schuldhaftes Handeln der Beklagten aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums vor, wenn die zuständige Behörde (KBA) zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und des Vertragsschlusses die Zulässigkeit bestätigte und die maßgebliche EuGH-Rechtsprechung noch nicht ergangen war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |