Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 18.09.2023: Zur Haftung im Diesel-Abgasskandal: Unsubstantiierte Behauptungen und unvermeidbarer Verbotsirrtum beim Thermofenster




Das OLG Köln (Beschluss vom 18.09.2023 - 3 U 96/22) hat entschieden:

   Behauptungen zu prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtungen oder einer Manipulation des OBD-Systems sind unsubstantiiert, wenn sie nicht belegt werden und keinen konkreten Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug aufweisen. Hinsichtlich des Thermofensters liegt kein schuldhaftes Handeln der Beklagten aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums vor, wenn die zuständige Behörde (KBA) zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und des Vertragsschlusses die Zulässigkeit bestätigte und die maßgebliche EuGH-Rechtsprechung noch nicht ergangen war.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.06.2022 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Az. 25 O 118/21 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:


I. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.06.22, Aktenzeichen: 25 O 118/21 wird aufgehoben.

II. Die Beklagtenparteien werden verurteilt, an die Klagepartei € 62.368,79 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.01.2021 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW U. J. Diesel, FIN: N02.

III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer II. genannten PKW im Annahmeverzug befindet.

IV. Die Beklagtenparteien werden verurteilt, der Klagepartei die, durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen, vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.251,48 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.01.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird Erledigung erklärt.

Sowie hilfsweise:

die Revision zuzulassen.

Mit Schriftsatz vom 14.09.2013 beantragt die Klägerin hilfsweise zu den Anträgen zu II. und III.,

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 10.350,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2021 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

Die Klägerin ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 26.07.2023 (Bl. 322 ff. der Berufungsakte, BA) hingewiesen worden.

Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 14.09.2023 (Bl. 372 ff. BA) Stellung genommen. Sie verweist auf Rechtsprechung, wonach ein Anspruch gemäß § 826 BGB bei einer Zeitschaltuhr als prüfstandsbezogener Abschalteinrichtung bejaht worden sei. Die Verwendung einer Zeitschaltuhr hätten die Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht bestritten. Die Klägerin habe darüber hinaus Anhaltspunkte für die Sittenwidrigkeit dargetan; auf den bisherigen Vortrag werde verwiesen. Den Vortrag zum OBD-System verkenne der Senat; dieser zeige die Manipulation durch die Beklagten auf. Die Beklagte hafte jedenfalls gemäß § 823 Abs. 2 BGB, so dass von der Beklagten zu 2) hilfsweise ein Betrag von 15% der Kaufsumme gefordert werde. Ein Verbotsirrtum liege nicht vor. Die Beklagten hätten weder ihre Rechtsabteilungen um ein Gutachten gebeten noch seien sie an die Europäische Kommission herangetreten. Die Auskünfte des KBA seien nicht verwertbar, es sei bereits nicht ersichtlich, ob diese den gegenständlichen Motor und das konkrete Fahrzeug betreffen würden. Dass das KBA die Genehmigung nicht erteilt hätte, zeige die neueste Praxis des KBA, wonach bereits die Verwendung des Thermofensters zu Rückrufen führe.

Auch unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme hält der Senat an seinen im vorgenannten Beschluss geäußerten Erwägungen, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird, fest. Die Stellungnahme vom 14.09.2023 gibt lediglich zu folgenden ergänzenden Ausführungen Anlass:

Aus dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten und unter Berücksichtigung der von ihnen vorgelegten Auskünfte des KBA, insbesondere der Auskunft vom 11.09.2020, ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Beklagten sämtliche von der Klägerin behaupteten prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtungen, zu denen auch eine zeitbasierte Abschaltung nach 1.200 Sekunden gehört, für den streitgegenständlichen Motor bestritten haben. Ein weiteres Eingehen auf den klägerischen Vortrag war nicht erforderlich, da die klägerischen Behauptungen insoweit völlig unsubstantiiert geblieben sind. Auf den Hinweisbeschluss vom 26.07.2023 wird zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug genommen. Dies gilt auch für die behauptete Manipulation des OBD-Systems und für den Vortrag der Klägerin auf Seite 22 ihres Schriftsatzes, wo es u.a. heißt, dass bei anderen Softwarefunktionen die Motorsteuerung nach 1200 Sekunden in den schmutzigen Abgasmodus wechsle. Diese Behauptung wird weder belegt noch weist sie einen ausreichend konkreten Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug auf. Hieran ändert auch der ergänzende Vortrag in der Stellungnahme vom 14.09.2023 nichts. Im Gegenteil: Soweit die Klägerin zum Nachweis einer Zeitschaltuhr auf ein Urteil des Oberlandesgerichts O. (Anlage BK2) verweist, betrifft dieses Urteil das Fahrzeug eines anderen Herstellers. In dem von der Klägerin ebenfalls vorgelegten Urteil des Landgerichts Bayreuth (Anlage BK3) ist zwar von einer - dort unstreitigen - zeitbasierten Umschaltlogik die Rede. Diese Entscheidung betraf allerdings einen Motor des Typs N08, während das Fahrzeug des Klägerin - nach dem gemäß § 314 ZPO bindenden Tatbestand des angefochtenen Urteils - mit einem Motor des Typs N03 ausgestattet ist.

Der Senat bleibt auch bei seiner Auffassung, dass die Beklagten hinsichtlich des Thermofensters aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nicht schuldhaft gehandelt haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss vom 26.07.2023 Bezug genommen. Die Voraussetzungen einer hypothetischen Genehmigung sind durch die Vorlage der Auskunft des KBA vom 11.09.2020 nachgewiesen, die sich ausdrücklich und allgemeinverbindlich auf den - hier streitgegenständlichen - Motor des Typs N03 bezieht. Gegen die Verwertbarkeit der Auskunft im vorliegenden Verfahren bestehen keine Bedenken. Als die Beklagten den Motor bzw. das streitgegenständliche Fahrzeug in Verkehr brachten, war die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach eine solche Vorrichtung eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 darstellt (vgl. EuGH, Urt. v. 17.12.2020, C-398/18 = BeckRS 2020, 35477 Rn. 109 ff.), noch nicht ergangen. Demnach hätte eine Erkundigung der Beklagten beim KBA zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs und selbst noch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags die Auskunft erbracht, dass das Thermofenster nicht unzulässig sei (vgl. OLG Nürnberg Beschl. v. 25.4.2023 - 17 U 1673/22, BeckRS 2023, 8575 Rn. 28). Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Beklagten - insoweit unstreitig - sich über die Frage der Unzulässigkeit nicht bei der EU-Kommission informiert hätten, ist dies unerheblich. Entscheidend ist, ob die für die Typgenehmigung zuständige Behörde - hier also das KBA - die Typgenehmigung erteilt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 65). Es kommt für die Feststellung, ob die Beklagten fahrlässig gehandelt haben, auch nicht darauf an, ob sich - worauf die von die Klägerin jetzt vorgelegte Anlage BK4 schließen lässt - die Rechtsauffassung des KBA zur Zulässigkeit von Thermofenstern durch die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geändert hat, da zu dem für eine etwaige Schädigung der Klagepartei maßgebenden Zeitpunkt, als diese das Kraftfahrzeug erworben hat, noch keine Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestand, aus der sich Zweifel an einer Zulässigkeit von Thermofenstern hätten ergeben können (vgl. KG BeckRS 2023, 19942 m.w.N.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 62.368,79 festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2023/3_U_96_22_Beschluss_20230918.html - DE:OLGK:2023:0918.3U96.22.00

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