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Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung sind typisierte Begründungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend, wenn sie die für diese Fallgruppe typische Interessenlage aufzeigen und deutlich machen, dass diese auch im konkreten Fall vorliegt. Die Fahrerlaubnis ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis in der Regel zu entziehen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird (Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV). Gelegentlicher Konsum ist bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen, sofern diese einen gewissen auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |