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Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen. Dies gilt auch dann, wenn bei diesem eine kombinierte Rauschwirkung mit Alkohol vorgelegen hat bzw. wahrscheinlich gewesen ist. In solchen Fällen haben die Fahrerlaubnisbehörden vielmehr regelmäßig gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |