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Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so ist es grundsätzlich nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dies gilt auch, wenn die eintrittspflichtige Versicherung ihre vollständige Einstandspflicht dem Grunde nach ausdrücklich bestätigt hat und die geltend gemachten Schadenspositionen unproblematisch sind, selbst wenn die Schadenshöhe im fünfstelligen Bereich liegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |