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Für die Auslösung der Amtsprüfung nach § 56 Abs. 1 ZPO ist erforderlich, dass tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen einer die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB erfüllenden, dauerhaften Erkrankung vorliegen. Das setzt voraus, dass Tatsachen vorgetragen oder aus dem Prozessstoff objektivierbar werden, die sich jedenfalls irgendwie medizinisch zuordnen lassen. Die alleinige Bemerkung eines nicht medizinisch-psychiatrisch fachbewanderten Dritten (hier: des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen von vorprozessualen Vergleichsverhandlungen), der Kläger sei nicht mehr Herr seiner Sinne, aus dem komme nichts mehr raus, erschöpft sich in der Wiedergabe unmedizinischer Alltags-Wertungen, die von jedem anders verstanden werden, und eröffnet nicht die für den Einstieg in die Freibeweisaufnahme über die Geschäftsfähigkeit des Klägers erforderliche Möglichkeit des Vorliegens von Tatsachen, nach denen eine Prozessun-fähigkeit nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14.02.2017 - XI ZR 283/16, Rn. 15; BGH, Urteil v. 08.07.2021 - III ZR 344/20, Rn. 13). Erklärt der Prozessbevollmächtigte des Klägers in einem ein Jahr später stattfindenden Termin zur mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Klägers, dass der Kläger längst nicht mehr im Krankenhaus sei und es ihm wieder gut gehe, verbleibt für die Annahme einer etwaigen Geschäfts- und Prozessunfähigkeit des Klägers schon aufgrund der in § 104 Nr. 2 BGB enthaltenen, normimmanenten Rückausnahme kein Raum (vgl. Ellenberger in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 104, Rn. 4). Die sich aus einer Vorsorgevollmacht ergebende Wirksamkeitsvoraus-setzung, beim Vertretergeschäft eine dem betreffenden Bevollmächtigten erteilte Ausfertigung der Urkunde vorzulegen, lässt sich nach der Einführung des seit dem 17.07.2024 geltenden § 130a Abs. 3, Sätze 1 u. 3 ZPO n.F. in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auch auf solche Urkunden, bei denen über die Voraussetzungen der §§ 172 Abs. 1, 174 BGB in einem Zivilprozess gestritten wird, durch die Vorlage des eingescannten Originals der Ausfertigung der Urkunde als Anlage zur über ein elektronisches Anwaltspostfach als sicherem Übermittlungsweg eingereichten Klageschrift erfüllen (in diese Richtung s.a. Ellenberger in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 174, Rn. 5; BT-Drs. 20/10943, S. 56 a.E., S. 57 oberster Abs.). Das Verlangen der Feststellung eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach den §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB wegen der Nichtheraus-gabe eines Gegenstands i.S.d. § 256 ZPO kann nach den §§ 255 Abs. 1, 259 ZPO gemäß § 260 ZPO in zulässiger Weise prozessual mit dem vorherigen Antrag auf Herausgabe dieses Gegenstands innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist verknüpft werden (vgl. Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl., § 255, Rn. 1, 4 u. 13; OLG Brandenburg, Urteil v. 17.03.2022 − 10 U 23/21, Rn. 22, RdTW 2022, 168, 171), wenn der beklagte Herausgabeschuld-ner die Berechtigung des Herausgabeverlangens durch ein vorprozessuales Anwaltsschreiben seines Prozessbevollmächtigten bestritten und die Herausgabe selbst hierdurch zurückgewiesen hat (vgl. BGH, Urteil v. 20.06.2005 - II ZR 366/03; BGH, Urteil v. 14.12.1998 - II ZR 330/97, Ziff. II, Nr. 2 d. Entscheidungsgründe; BGH, Beschluss v. 28.09.2017 - V ZB 63/16; s.a. Kaiser, NJW 2014, 3497f., Ziff. III; OLG München, Urteil v. 08.08.2018 − 7 U 4106/17, RdTW 2018, 342ff.). Ein Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs ("Zulassungsbescheinigung II") des das Fahrzeug unmittelbar besitzenden Eigentümers gegen den unmittelbaren Besitzer des Fahrzeugbriefs folgt aus § 985 BGB i.V.m. § 952 Abs. 1 BGB analog, weil das Eigentum am Fahrzeugbrief dem Eigentum am Fahrzeug folgt (vgl. Herrler in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 952, Rn. 7). Haben zwei Vertragsparteien in einem den Verkauf eines Fahrzeugs in Kombination mit einem mit dem Zustandekommen des Kaufvertrages zustande kommenden Leihvertrag, durch das der Käufer des Fahrzeugs dem den unmittelbaren Besitz behaltendem Verkäufer des Fahrzeugs dieses für drei Jahre ausleiht und durch das dem Verkäufer des Fahrzeugs am Ende der dreijährigen Leihzeit ein Wiederkaufsrecht an dem Fahrzeug nach § 456 BGB eingeräumt wird, regelnden Vertragswerk keine Regelung dazu getroffen, wie die Übereignung des Fahrzeugs im Falle der Ausübung des Wiederkaufs-rechts durch den ursprünglichen Verkäufer des Fahrzeugs erfolgen soll, so sind im Hinblick darauf, dass der ursprüngliche Verkäufer des Fahrzeugs weiterhin unmittelbarer Besitzer des Fahrzeugs war und in solchen Fällen gemäß § 929 Satz 2 BGB die Einigung über den Eigentumsübergang als solche für dessen Bewirkung ausreichend ist, keine einer Auslegung zugänglichen Regelungslücken ersichtlich (vgl. BGHZ 40, 91, 103; Ellenberger in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 157, Rn. 4). Für die Bewirkung der von zwei Vertragsparteien eines Kaufvertrages i.S.d. § 433 BGB mit Wiederkaufsvorbehalt i.S.d. § 456 BGB am Anfang der nach § 462 BGB maximal dreijährigen Vertragslaufzeit für den Fall der Ausübung des vereinbarten Wiederkaufsrechts an einem Fahrzeug gewollten, aber vertraglich ungeregelt gelassenen Eigentumsübertragung ist dann, wenn aufgrund der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits absehbaren Besitzrechtskonstellation, in der sich die Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Ausübung des Wiederkaufsrechts am Ende der Vertragslaufzeit befinden wegen des sachenrechtlichen Numerus clausus allein der Übertragungsakt nach § 929 Satz 2 BGB in Betracht kommt, dieser Übertragungsakt als gewollt und vereinbart anzusehen. Vertragsparteien, die unter absehbaren Besitzverhältnissen bezüglich eines Kaufobjekts einen Wiederkauf vereinbaren, für dessen Erfüllung nur ein einziger gesetzlicher Übertragungsakt zur Verfügung steht, werden regelmäßig auch diesen als vereinbart wollen, weil man ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht davon ausgehen kann, dass sich zwei Vertragsparteien wechselseitig Ansprüche einräumen, die sie absehbar nicht erfüllen können (arg. ex § 116 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 133, 157 BGB). Weil ein Fahrzeug gemäß § 952 BGB analog an die Stelle seines Fahrzeug-briefs tritt, geht eine selbständige Verpfändung des Fahrzeugbriefs ins Leere (vgl. Herrler in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 952, Rn. 7; LG Frankfurt, Urteil v. 24.03.1986 - 2/24 S 163/85, NJW-RR 1986, 986ff.). Die Anwendung des § 952 BGB auf einen Kraftfahrzeugbrief ist nicht abdingbar (OLG Stuttgart, Urteil v. 10.04.1970 - 2 U 135/69). Damit scheidet konstruktiv auch ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb an einem Fahrzeugbrief aus. Auf die für ein tatsächliches Herausgabeverlangen nach § 985 BGB grund-sätzlich relevante Frage, ob der in Anspruch Genommene noch Besitzer der herausverlangten Sache ist, kommt es für die Begründetheit des geklagten Herausgabeanspruchs ausnahmsweise dann nicht an, wenn sich der Heraus-gabeschuldner zuvor vertraglich verpflichtet hat, für den Zeitraum des seinen Besitz regelnden Vertragsverhältnisses auf jede Übertragung der Sache zu verzichten und sich hierzu auch nicht gegenüber Dritten zu verpflichten, und der Herausgabegläubiger den auf Herausgabe gerichteten Klageantrag für den Fall, dass der Herausgabeschuldner nicht mehr im Besitz der Sache ist und sich diesen auch nicht innerhalb einer vom Herausgabe-gläubiger klageweise beantragten Herausgabefrist verschaffen kann, nach den §§ 255 Abs. 1, 259 ZPO die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs i.S.d. § 256 ZPO beantragt, der an die Stelle des tenorierten Herausgabean-spruchs tritt, weil insoweit für den Herausgabeschuldner über die Rechtsfolgen keine Unklarheit herrscht. Die damit verbundene teleologische Reduktion materiell-rechtlicher Anforderungen zur Bejahung des Heraus-gabeanspruchs wird durch die aus den §§ 255, 259 ZPO folgenden, strengen prozessualen Zulässigkeitsvoraussetzungen ausgeglichen (vgl. Becker-Eberhard in MüKo-ZPO, 7. Aufl., § 255, Rn. 13; BGH, Urteil v. 14.12.1998 - II ZR 330/97, Ziff. II, Nr. 1 u. 2 d. Entscheidungsgründe). Ein Herausgabeschuldner, der durch jede Weggabe einer durch ein Vertragsverhältnis in seinen Besitz gelangten Sache seine aus § 241 Abs. 1, Satz 2 BGB folgenden Vertragspflichten gegenüber dem mit ihm vertraglich verbundenen Herausgabegläubiger entsprechend § 280 Abs. 1, Satz 1 BGB in von ihm allein zu vertretender Weise entsprechend den §§ 280 Abs. 1, Satz 2, 276 Abs. 1 BGB verletzen und sich hierdurch gegenüber dem Herausgabe-gläubiger schadensersatzpflichtig machen würde, erleidet durch die nach den §§ 255 Abs. 1, 259 ZPO mögliche, klageweise Geltendmachung einer Antrags-Kombination eines fristgebundenen Herausgabeanspruchs mit einem nach Fristablauf begehrten Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung des Herausgabeschuldners zu Schadensersatz statt der Leistung entsprechend den §§ 281ff. BGB i.V.m. § 256 ZPO keine Nachteile. Auch innerhalb der durch die §§ 255 Abs. 1, 259 ZPO eröffneten Antrags-kombination kann ein Herausgabegläubiger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines Schadensersatzanspruches i.S.d. § 256 ZPO gegen den Herausgabeschuldner haben, der das Erfordernis einer konkreten Bezifferung des Schadensersatzanspruchs in diesem Verfahrensstadium in zulässiger Weise suspendiert (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 256 Rn. 15 u. § 259 Rn. 4). Wendet ein Herausgabeschuldner einer Sache in der vorstehenden Konstellation der §§ 255 Abs. 1, 259 ZPO nicht bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein, die Herausgabe sei ihm gemäß § 275 Abs. 1 BGB nachträglich wegen eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes tatsächlich unmöglich geworden, kommt es darauf nach der Streichung von § 283 Abs. 1, Satz 3 BGB a.F. im Rahmen der Schuldrechtsreform im Hinblick auf die regelmäßig klageweise mitbeantragte Fristsetzung zur Herausgabe der Sache nicht an. Geht ein Gläubiger, dem die Unmöglichkeit unbekannt geblieben ist, gegen seinen Schuldner nach § 281 BGB vor und begründet die Voraussetzungen, die ihn danach zu Schadensersatz statt der Leistung berechtigen würden, kann offenbleiben, ob die Berechtigung zu Schadensersatz statt der Leistung auf § 281 BGB oder auf § 283 BGB beruht (Ernst in MüKo-BGB, 10. Aufl., § 281, Rn. 4; Grüneberg in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 283, Rn. 2; zur alten Rechtslage s.a. BGH, NJW 1999, 954, 955, Ziff. II, Nr. 1 d. Entscheidungsgründe). (Leitsätze des Gerichts) |