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Das Berufungsgericht hat zu Unrecht eine Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht erwogen. Die genannten Bestimmungen sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, keine Vermögenseinbuße durch den Kauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung zu erleiden. Dem Käufer kann ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |