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Für die Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist ein substantiierter Vortrag des Klägers erforderlich, der das Vorhandensein der behaupteten Funktionen im konkreten Fahrzeug darlegt. Es genügt nicht, das Vorhandensein solcher Funktionen in anderen Fahrzeugen zu behaupten oder auf allgemeine Erkenntnisse zu verweisen, wenn das streitgegenständliche Fahrzeug eine abweichende Motorisierung oder Abgasnorm aufweist. Auch Unterlagen, die lediglich ein 'Potenzial' für kritische Funktionen aufzeigen, begründen ohne konkreten Bezug zum Fahrzeug keinen Anspruch. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |