Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Hamm v. 15.03.2023: Zur Substantiierung des Vortrags zu unzulässigen Abschalteinrichtungen bei Diesel-Fahrzeugen




Das OLG Hamm (Beschluss vom 15.03.2023 - 25 U 25/23) hat entschieden:

   Für die Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist ein substantiierter Vortrag des Klägers erforderlich, der das Vorhandensein der behaupteten Funktionen im konkreten Fahrzeug darlegt. Es genügt nicht, das Vorhandensein solcher Funktionen in anderen Fahrzeugen zu behaupten oder auf allgemeine Erkenntnisse zu verweisen, wenn das streitgegenständliche Fahrzeug eine abweichende Motorisierung oder Abgasnorm aufweist. Auch Unterlagen, die lediglich ein 'Potenzial' für kritische Funktionen aufzeigen, begründen ohne konkreten Bezug zum Fahrzeug keinen Anspruch.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Anträge des Klägers auf Aussetzung gem. § 148 ZPO sowie auf die Anordnung des Ruhens des Rechtsstreits werden zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.09.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (4 O 60/22) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.

Gründe:


Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO).

Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Senats vom 15.02.2023 Bezug genommen, in dem der Senat ausführlich die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung begründet hat.

Auch das weitere Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn darin wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und seine von der Ansicht des Senats abweichende Rechtsauffassung. Der Senat hält an seinen bereits dargestellten Gründen jedoch auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der klägerischen Ausführungen fest.

1.

Die Annahme des Klägers, der Senat habe sich mit seinem Vortrag nicht hinreichend auseinandergesetzt und keine gebotene Prüfung des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Hinblick auf die behaupteten Funktionen vorgenommen, beruht auf der unzutreffenden Annahme, dass der Vortrag des Klägers hierzu irgendeinen Anlass bieten würde. Vielmehr würde eine etwaige Beweisaufnahme wie auch eine Prüfung der (rechtlichen) Zulässigkeit von einzelnen Funktionen voraussetzen, dass ein substantiierter Vortrag des Klägers dafür vorliegt, dass zumindest eine der behaupteten Funktionen überhaupt in seinem Fahrzeug zum Einsatz kommt.

Denn es ist, anders als der Kläger meint, gerade nicht ausreichend, dass in irgendwelchen Fahrzeugen ggf. Funktionen zum Einsatz kommen mögen, die als unzulässige Abschalteinrichtungen zu qualifizieren sind, und sodann deren Vorhandensein im klägerischen Fahrzeug schlicht zu behaupten.

Vielmehr legt der Kläger, jenseits seiner bloßen Behauptung, eine Übertragbarkeit sei insbesondere im Hinblick auf die Untersuchungen durch das KBA und die Tests der DUH anzunehmen, nichts für das Vorhandensein von unzulässigen Abschalteinrichtungen in seinem Fahrzeug dar.

Zunächst einmal ist aber schon nicht ersichtlich, wieso die Angaben des KBA zu den Anforderungen an eine Übertragbarkeit behördlicher Maßnahmen, mit denen sich der Senat im Hinweisbeschluss vom 15.02.2023 dezidiert auseinandergesetzt hat, irgendwie unzutreffend wären. In der Folge liefe bereits eine Beweiserhebung zu den Voraussetzungen einer Übertragbarkeit, für die allein der Kläger darlegungs- und beweislastet ist, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.

Dies gilt umso mehr, als in der Reaktion des KBA auf die Anfrage betreffend das konkrete Fahrzeug des Klägers explizit auf die weiteren getesteten Fahrzeuge Bezug genommen und gleichwohl mitgeteilt wird, es lägen keine Nebenbestimmungen betreffend sein eigenes Fahrzeug vor (Bl. I 1002f.). Dies wäre unverständlich, wenn man mit dem Kläger davon ausginge, die Abweichungen zu den getesteten Fahrzeugen seien für die Frage der Übertragbarkeit der Ergebnisse ohne Bedeutung.

Weiterhin hat der Senat zu keiner Zeit Erkenntnisse aus anderen Verfahren irgendwie in den hiesigen Rechtsstreit eingeführt, denn jenseits der einzuhaltenden prozessualen Anforderungen müsste natürlich auch entsprechender Vortrag der Beklagten vorliegen, der den Anforderungen des Senats zur Übertragbarkeit von Erkenntnissen bei anderen Fahrzeugen genügt.

Indes bestätigt sich die davon unabhängige Auffassung des Senats insoweit, als das Vorliegen von Timerfunktionen offenkundig vom konkreten Fahrzeug und dessen konkreten Spezifikationen abhängig ist, da die abweichenden Erkenntnisse nur über weitere abweichende Merkmale erklärlich sind, deren Darlegung der Senat für unabdingbar erachtet, um greifbare Rückschlüsse zu erlauben.

In diesem Kontext verhilft es der Klage auch nicht zum Erfolg, dass nunmehr erstmals Emissionsmessungen der DUH betreffend Fahrzeuge vom Typ Fiat Ducato vorgelegt werden.

Dabei offenbart der Kläger mit seinen Ausführungen in aller Deutlichkeit, dass es ich um reine Spekulation ohne jeden Bezug zu seinem Fahrzeug handelt. Denn er führt aus, dass es sich bei dem getesteten Fahrzeug der Abgasnorm Euro6 mit einer Leistung von 96kW um ein Exemplar aus der Baureihe F1AGL411 handeln "muss". Jenseits der Tatsache, dass dies weder zwingend ist, noch einer vollständigen Darstellung der aus neun Zeichen bestehenden Motorenkennung entspricht, belegt diese Behauptung letztlich die fehlende Übertragbarkeit. Denn der Kläger verkennt bei seinem Vortrag offenkundig, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein Fahrzeug der EURO-5-Abgasnorm (Euro5) mit einem Motor Multijet der Reihe F1AE3481E und einer Leistung von 110kW handelt, d.h. um ein Fahrzeug mit einer völlig anderen Motorisierung.

2.

Soweit sich der Kläger ebenfalls erstmalig auf das Vorliegen eines Thermofensters beruft, fehlt es vollständig an Angaben zu einem etwaigen Temperaturrahmen.

Auch die Bezugnahme auf die Entscheidungen des EuGH vom 14.07.2022 hilft insoweit nicht weiter. Denn die Entscheidungen beziehen sich nicht auf eine pauschale Unzulässigkeit von Thermofenstern gleich wie, sondern auf eng bedatete Thermofenster, konkret mit einem Rahmen von 15°C bis 33°C bei bis zu 1.000 Höhenmetern.

3.

Soweit es die Funktionsweise des OBD-Systems betrifft, ist diese für die Beurteilung des Rechtsstreits ebenfalls ohne Belang.

Mangels Einfluss auf das Emissionsverhalten kann es sich schon nach dem klägerischen Vortrag nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln.

Auch für die Beurteilung eines etwaigen Verschuldens bzw. der Sittenwidrigkeit des Verhaltens ergibt sich nichts. Denn es ist bereits begriffsimmanent, dass ein Diagnosesystem eine Überschreitung der hinterlegten Parameter, d.h. eine Fehlfunktion der übrigen Systeme anzeigt. Soweit diese aber innerhalb der vordefinierten Parameter funktionieren, sei es auch, den Klägervortrag insofern als zutreffend unterstellt, unter Verletzung der rechtlichen Vorgaben, ist gerade keine Manipulation, sondern vielmehr eine ordnungsgemäße Funktion des Diagnosesystems anzunehmen. Mithin kommt es allein darauf an, ob die im Übrigen verbauten Steuerungssysteme bei normaler Funktion als unzulässige Abschalteinrichtungen zu qualifizieren sind und die weiteren Voraussetzungen eines (deliktischen) Schadensersatzanspruchs vorliegen.

4.

Soweit der Kläger seinen zweitinstanzlichen Vortrag jetzt auch auf Erkenntnisse stützen will, die sich aus Unterlagen der Firma F. ergeben sollen, geben auch diese für den Erfolg der Klage nichts her, sodass der Senat offen lassen kann, ob der Vortrag gem. § 531 Abs. 2 ZPO zulassungsfähig ist.

Es lässt sich bereits nur spekulieren, ob die vorgelegten Unterlagen, deren Alter im Hinblick auf die u.a. zwischen dem Jahr 2009 einerseits und 2015 andererseits wechselnden Urheberrechte unklar bleibt, überhaupt den in Rede stehenden Motortyp, geschweige denn das streitgegenständliche, später zugelassene Fahrzeugmodell betreffen, da der Vortrag des Klägers hierzu keinerlei Angaben enthält.

Darüber hinaus berücksichtigt der Kläger bei seiner Auslegung der betreffenden Unterlagen nicht, dass diese eine "Zusammenstellung der Funktionen (darstellen), die ein besonderes Potenzial für behördenkonforme Applikation bieten". Sie bieten damit eine Übersicht über "Potenziell kritische Verwendung" der jeweils beschriebenen Funktionalität, sagen damit aber überhaupt nichts darüber aus, in welchen konkreten Fahrzeug- oder Motortypen sie überhaupt und/oder in tatsächlich "kritischer" Weise eingesetzt werden. Allein das Potenzial, d.h. die Möglichkeit eines kritischen oder ggf. rechtswidrigen Einsatzes begründet keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Einsatz tatsächlich erfolgt. Dies gilt umso mehr, als nach dem erstinstanzlich unbestrittenen Vortrag der Beklagten im Fahrzeug des Klägers überhaupt kein Steuergerät der Firma F. zum Einsatz kommt.

Zudem ist es in höchstem Maße zweifelhaft, dass die von dem Kläger intendierten Schlussfolgerungen bzgl. des Verhaltens der Beklagten allein aus den Unterlagen eines Dritten, hier der Firma F., abgeleitet werden können.

Zwar behauptet der Kläger, die entsprechenden Funktionen seien "explizit bestellt". Weder ergibt sich hierfür jedoch Konkretes aus den vorgelegten Unterlagen, noch substantiiert der Kläger diese Behauptung weiter, sodass auch diese nur als unerhebliche Behauptung "ins Blaue hinein" angesehen werden kann.

5.

Auch hinsichtlich der Ausführungen zur Frage eines Verschuldens der Beklagten sieht der Senat keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

6.

Der Einwand des Klägers dazu, dass der Senat zu Unrecht Vortrag zu seiner Kaufmotivation vermisst, ist unbeachtlich.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Ausführungen des Senats nicht in sich widersprüchlich.

Der Senat geht unter Ziff. I.2.a nicht davon aus, dass der Kläger hinreichend dazu vorgetragen hat, dass er den Kaufvertrag über das Fahrzeug ohne eine etwaige Täuschung seitens der Beklagtenseite nicht abgeschlossen hätte. Die von dem Kläger in Bezug genommenen Ausführungen des Senats stellen darauf ab, dass der Kläger seinen Schaden aus einer Bindung an einen unerwünschten Vertrag ableitet.

Überdies beanstandet der Kläger zu Unrecht, dass er in der Klageschrift zu seiner Kaufmotivation hinreichend vorgetragen habe. Die Ausführungen auf Seite 33 5.A beziehen sich auf die Motivation des Klägers bezüglich getätigter Aufwendungen für das Fahrzeug. Diese Aufwendungen will der Kläger im Vertrauen daraufhin vorgenommen haben, ein langfristig nutzbares Fahrzeug erworben zu haben, das selbstverständlich auch die gesetzlichen Abgasvorschriften einhält. Diese Aufwendungen wären ohne den Erwerb nicht vorgenommen worden.

Der Vortrag bezieht sich dementsprechend auf die Motivation des Klägers für die Tätigung der Aufwendungen und nicht auf seine Kaufmotivation.

Abgesehen davon lassen die Ausführungen, die sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Aufwendungen, also den 31.08.2020 (vgl. Bl. I 566), beziehen, keinen Rückschluss auf die Motivationslage zum Zeitpunkt des Erwerbs am 17.02.2017 zu.

Das von dem Kläger weiterhin in Bezug genommene Vorbringen auf Seite 59 f. der Klageschrift verhält sich nicht zu seiner Kaufmotivation, sondern bezieht sich allgemein auf die Kaufmotivation eines Käufers.

7.

Hinsichtlich der Ausführungen des Senats zu einem abzulehnenden Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ist im Hinblick auf die Einwendungen des Klägers lediglich zu ergänzen, dass auch bei einem Neufahrzeugkauf von einem Händler kein stoffgleicher Vermögensvorteil hierdurch bei dem Fahrzeughersteller anzunehmen ist.

II.

Eine Aussetzung oder die Anordnung des Ruhens des Rechtsstreits nicht geboten. Insofern wird zunächst auf die Rechtsausführungen im Beschluss vom 15.02.2023 sowie die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen, aus denen sich ergibt, dass es aus tatsächlichen Gründen auf den Ausgang des Verfahrens C-100/21 nicht ankommt.

Auch der Bundesgerichtshof spricht sich mit Nichten für eine Aussetzung aus, sondern hat nur weitergehende Leitlinien angekündigt, sofern sich Gerichte dazu entscheiden sollten, ein Verfahren auszusetzen. Ein Anlass hierfür besteht indes nicht.

III.

Auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Ziff. 2 und 3 ZPO sind erfüllt, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine tatsächliche Entscheidung in der Sache. Auch ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Ziff. 4 ZPO). Die Entscheidung betrifft den vorliegenden Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung des im hiesigen Verfahren gehaltenen konkreten Sachvortrags. Im Übrigen folgt der Senat der geltenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2023/25_U_25_23_Beschluss_20230315.html - DE:OLGHAM:2023:0315.25U25.23.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum