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Liegen bei erstmaligem Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV) sowie der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FeV) vor, hat die Behörde - in Abhängigkeit der zu klärenden Eignungszweifel - die im Einzelfall verhältnismäßige Maßnahme auszuwählen. Unterbleibt in einer Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, im Rahmen derer die Fahrerlaubnisbehörde keine Unterlagen übersendet, der Hinweis nach § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV, auf das Recht des Betroffenen, die "zu übersendenden Unterlagen" einzusehen, führt dies im Einzelfall nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Anordnung, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 1 S 47.17 -. (Leitsätze des Gerichts) |