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Die Zulassung bzw. Erteilung einer Konformitätserklärung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) rechtfertigt die Einstufung eines Messgerätes als standardisiertes Messverfahren. Der Tatrichter kann sich, nachdem er sich von dem vorschriftsmäßigen Einsatz des Geräts überzeugt hat, im Urteil auf die Wiedergabe des verwendeten Geräts, des Messergebnisses und des Toleranzabzugs beschränken. Dem steht nicht entgegen, dass die Bildung des konkreten Messergebnisses im Nachhinein nicht im Einzelnen nachvollzogen werden kann, da dies Sinn und Zweck des standardisierten Messverfahrens widerspräche. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |